Verordnung
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Art. 56
1 In Werkstätten für den Bau und Unterhalt von Fahrzeugen kann die durchschnittliche Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen bei ausserordentlichem Arbeitsanfall in einem Zeitraum von 56 Tagen an den ersten 28 Tagen überschritten werden, wenn:
2 Die Arbeitszeit, die über der durchschnittlichen Arbeitszeit von 9 Stunden an 7 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geleistet wird, gilt als Überzeitarbeit. Sie ist nach Ende des ausserordentlichen Arbeitsanfalls innerhalb der folgenden 28 Tage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. |