Verordnung
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Art. 62 Aufsicht und Vollzug
1 Dem BAV obliegen der Vollzug des AZG und dieser Verordnung sowie die Aufsicht über die Unternehmen. 2 Das BAV kann die Einhaltung des AZG und dieser Verordnung jederzeit prüfen. Die Kontrollen können an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sie dürfen den Zeitraum der vergangenen fünf Jahre beinhalten. 3 Das BAV kann für die Kontrollen die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel und der Chauffeurverordnung vom 19. Juni 19959 zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden beiziehen. |