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Art. 13 Technische Bewertung auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments
1 Wird ein Bauprodukt nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten technischen Norm erfasst, so kann eine Herstellerin bei einer Technischen Bewertungsstelle (TBS) nach Artikel 17 eine ETB beantragen. 2 Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor, erwirkt die TBS unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 4 nach den anwendbaren internationalen Vorschriften bei der OTB ein EBD. 3 Auf der Grundlage eines EBD stellt die TBS eine ETB aus. 4 Der Bundesrat regelt:
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