Verordnung
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Art. 58 Jahresabschluss
1 Die Buchführung muss auf Ende Jahr abgeschlossen und der Swissmedic innert Monatsfrist über das von ihr zur Verfügung gestellte Meldesystem eingereicht werden.41 2 Auf Verlangen sind der Swissmedic detaillierte Auskünfte über die Angaben nach Absatz 1 zu erteilen. 41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 386). |