Verordnung
|
Art. 32 Sirenentest
1 Der Sirenentest dient der Überprüfung der Systeme des BABS zur Alarmierung und Information im Ereignisfall. Er erfolgt mittels akustischer Alarmierungs- und anderer Meldungszeichen. 2 Er wird jährlich in der ganzen Schweiz am ersten Mittwoch im Februar zwischen 13.30 und 16.30 Uhr durchgeführt. Ein Systemtest zur Vorbereitung findet jährlich in der ganzen Schweiz am letzten Mittwoch im November zwischen 13.30 und 16.00 Uhr statt. 3 Das BABS legt die Vorgaben für den Sirenentest fest. Es ist zuständig für die Kontrolle und die Auswertung der Testergebnisse sowie die Behebung der Mängel. Es informiert die Kantone über den Vollzug. 4 Die Kantone stellen sicher:
5 Die Betreiberinnen von Stauanlagen unterstützen die Kantone bei der Durchführung des Sirenentests. 6 Das BABS kann den Kantonen in begründeten Fällen erlauben, die Tests nach Absatz 4 Buchstaben c und d in längeren Abständen durchzuführen. 7 Schutzdienstpflichtige können nur im Rahmen von Wiederholungskursen nach Artikel 53 BZG zur Durchführung von Tests aufgeboten werden. |