Bundesgesetz
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Art. 15 Auskunft und Bestreitungsvermerk 8
1 Die Auskunfterteilung und Einsichtgewährung an die betroffenen Personen richten sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20209. Auskunfts- und Einsichtsverweigerungen werden durch die abliefernden Stellen verfügt.10 2 Das Bundesarchiv kann zudem die Auskunfterteilung aufschieben oder einschränken, wenn sie mit einer rationellen Verwaltungsführung nicht vereinbar ist. 3 Die betroffenen Personen können keine Vernichtung oder Berichtigung von Daten verlangen, sondern lediglich deren strittigen oder unrichtigen Charakter vermerken lassen. 8 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). 10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |
