Bundesgesetz
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Art. 3 Aufgaben der Sicherheitsorgane
1 Die Sicherheitsorgane:
2 Die Transportpolizei unterstützt überdies in zweiter Priorität die zuständigen Stellen auf deren Ersuchen bei der Verfolgung von weiteren Verstössen gegen Strafbestimmungen des Bundes, soweit ihre Einsatzplanung dies zulässt. 3 Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 1–18 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586.7 7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). |