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Art. 13 Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. j BPG) 1 Das EFD legt die Politik der Berufsbildung für die Bundesverwaltung fest und stellt die erforderlichen Mittel zentral im Voranschlag ein. 2 Die Departemente schaffen gezielt Lehrstellen und Praktikumsplätze für Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen. Sie unterstützen Massnahmen im Bereich der Berufsbildung. |