Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaftvom 18. April 1999 (Stand am 23. September 2018) |
Art. 113 Berufliche Vorsorge *
1Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. 2Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
3Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. 4Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. 1* Mit Übergangsbestimmung. |