Verordnung
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Art. 8 Kerngruppe Cyber
1 Die Kerngruppe Cyber (KGCy) setzt sich zusammen aus:
2 Die oder der Delegierte für Cybersicherheit hat den Vorsitz. 3 Die KGCy informiert Vertreterinnen und Vertreter weiterer Verwaltungseinheiten des Bundes, die im Bereich Cyberrisiken tätig sind, über die Traktanden und kann sie für einzelne Sitzungen beiziehen. Bei Belangen mit aussenpolitischem Bezug involviert sie das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Zudem kann sie Expertinnen oder Experten aus Wirtschaft und Hochschulen beiziehen. 4 Die KGCy hat namentlich folgende Aufgaben:
5 Die drei in der KGCy vertretenen Departemente stellen Informationen für die gemeinsame Lagebeurteilung zur Verfügung. 6 Der Nachrichtendienst des Bundes ist für die Darstellung der gesamtheitlichen Cyberbedrohungslage zuhanden der KGCy zuständig. |