Art. 18 Dauer
1 Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen. 2 Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Tageskursen besucht werden. Ein Kurstag muss mindestens 7 Stunden dauern. |