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Art. 11a Register der Datensammlungen
1Der Beauftragte führt ein Register der Datensammlungen, das über Internet zugänglich ist. Jede Person kann das Register einsehen. 2Bundesorgane müssen sämtliche Datensammlungen beim Beauftragten zur Registrierung anmelden. 3Private Personen müssen Datensammlungen anmelden, wenn:
4Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden. 5Entgegen den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 muss der Inhaber von Datensammlungen seine Sammlungen nicht anmelden, wenn:
6Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung der Datensammlungen, der Führung und der Veröffentlichung des Registers sowie die Stellung und die Aufgaben der Datenschutzverantwortlichen nach Absatz 5 Buchstabe e und die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Inhaber der Datensammlungen, welche nach Absatz 5 Buchstaben e und f der Meldepflicht enthoben sind. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4983; BBl 2003 2101). BGE
143 I 253 (1C_214/2016) from 22. März 2017
Regeste: Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 23 FINMAG, Datenverordnung-FINMA; Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog. Watchlist. Die Watchlist dient als Hilfsmittel der FINMA, um sicherzustellen, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von beaufsichtigten Unternehmungen oder Personen betraut werden oder sich daran beteiligen. Die darin aufgenommenen Daten ergeben ein Persönlichkeitsprofil der betroffenen Personen. Die Aufnahme in die Datenbank bewirkt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage (E. 3 und 4). Ob auch ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann offenbleiben (E. 5). Art. 23 FINMAG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von erhärteten Daten zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit in die Watchlist dar (E. 6). Die in der Datenverordnung-FINMA vorgesehene Datenbank ist grundsätzlich mit dem Gesetz vereinbar. Bei den im vorliegenden Fall gesammelten Informationen handelt es sich aber nicht um zuverlässige Daten, für die eine rechtmässige Grundlage bestehen würde (E. 7). |