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Art. 26a Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
1Die Amtsdauer des Beauftragten kann zwei Mal verlängert werden.2 1bisVerfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer aus sachlich hinreichenden Gründen die Nichtverlängerung, so verlängert sich die Amtsdauer stillschweigend.3 2Der Beauftragte kann den Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen. 3Der Bundesrat kann den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn dieser:
1 Eingefügt durch Ziff. 3 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749). |