Bundesgesetz über den Datenschutz

vom 19. Juni 1992 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 36 Vollzug

1Der Bun­des­rat er­lässt die Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen.

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3Er kann für die Aus­kunft­s­er­tei­lung durch di­plo­ma­ti­sche und kon­su­la­ri­sche Ver­tre­tun­gen der Schweiz im Aus­land Ab­wei­chun­gen von den Ar­ti­keln 8 und 9 vor­se­hen.

4Er kann fer­ner be­stim­men:

a.
wel­che Da­ten­samm­lun­gen ein Be­ar­bei­tungs­re­gle­ment be­nö­ti­gen;
b.
un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Bun­des­or­gan Per­so­nen­da­ten durch einen Drit­ten be­ar­bei­ten las­sen oder für Drit­te be­ar­bei­ten darf;
c.
wie die Mit­tel zur Iden­ti­fi­ka­ti­on von Per­so­nen ver­wen­det wer­den dür­fen.

5Er kann völ­ker­recht­li­che Ver­trä­ge über den Da­ten­schutz ab­sch­lies­sen, wenn sie den Grund­sät­zen die­ses Ge­set­zes ent­spre­chen.

6Er re­gelt, wie Da­ten­samm­lun­gen zu si­chern sind, de­ren Da­ten im Kriegs- oder Kri­sen­fall zu ei­ner Ge­fähr­dung von Leib und Le­ben der be­trof­fe­nen Per­so­nen füh­ren kön­nen.


1 Auf­ge­ho­ben durch Art. 25 des Ar­chi­vie­rungs­ge­set­zes vom 26. Ju­ni 1998, mit Wir­kung seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2243; BBl 1997 II 941).

BGE

125 II 321 () from 5. Juli 1999
Regeste: Art. 128 KVV, 8 DSG, 1 und 2 VDSG; Art. 63 VwVG; Einsicht des Versicherten in sein Krankenkassendossier. Der Versicherte hat grundsätzlich das Recht, gegen eine eventuelle Kostenbeteiligung, eine Kopie seines Dossiers zu erhalten. Er muss sich ohne sein Einverständnis nicht mit der Einsicht in das Dossier am Geschäftssitz des Versicherers oder einer nur mündlichen Auskunftserteilung begnügen (E. 3). Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (E. 4).

141 III 119 (4A_406/2014, 4A_408/2014) from 12. Januar 2015
Regeste: Art. 8 Abs. 5, Art. 9 Abs. 1 und 4 DSG, Art. 1 Abs. 3 VDSG, Art. 47 BankG; Verpflichtung einer Bank, ihren (ehemaligen) Angestellten über die sie betreffenden persönlichen Daten, die an die amerikanischen Behörden übermittelt wurden, schriftlich Auskunft zu erteilen. Die Bank (Inhaberin der Datensammlung) kann sich vorliegend nicht auf eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG) berufen, um gegenüber den Angestellten die Herausgabe von Kopien der strittigen Daten zu verweigern (E. 5). Ein überwiegendes Interesse Dritter im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG fehlt (E. 6). Eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 DSG ergibt, dass im vorliegenden Fall das Interesse der Angestellten, eine Kopie der strittigen Daten zu erhalten, dasjenige der Bank überwiegt, das Auskunftsrecht der Angestellten einzuschränken (E. 7). Frage offengelassen, ob ausser den in Art. 1 Abs. 3 VDSG vorgesehenen Fällen andere Ausnahmen vom Grundsatz der schriftlichen Auskunftserteilung in Betracht kommen, nachdem die Bank keinen konkreten Umstand geltend macht, der einer Herausgabe einer Kopie der streitbetroffenen Daten entgegenstünde (E. 8).

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