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Art. 38 Übergangsbestimmungen
1Die Inhaber von Datensammlungen müssen bestehende Datensammlungen, die nach Artikel 11 zu registrieren sind, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anmelden. 2Sie müssen innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Vorkehren treffen, damit sie die Auskünfte nach Artikel 8 erteilen können. 3Bundesorgane dürfen eine bestehende Datensammlung mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen noch bis am 31. Dezember 2000 benützen, ohne dass die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.1 4Im Asyl- und Ausländerbereich wird die Frist nach Absatz 3 bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 sowie der Änderung des Bundesgesetzes vom 26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer verlängert.4 1 Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 26. Juni 1998, in Kraft bis 31. Dez. 2000 (AS 1998 1586; BBl 1998 1579 1583). |