Verordnung
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Art. 30 Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes
1 Sind bei Heimtieren aus Drittstaaten, die über einen Landesflughafen ein- oder durchgeführt werden, die Voraussetzungen für die Ein- oder Durchfuhr nicht erfüllt, so weist der grenztierärztliche Dienst die Tiere zurück. 2 Können die Tiere nicht unverzüglich zurückgewiesen werden, so müssen sie abgesondert werden; das Risiko dieser Massnahme trägt die Halterin, der Halter oder die ermächtigte Person. 3 Werden die Tiere nicht innerhalb von zehn Tagen wieder ausgeführt, so können sie eingezogen und getötet werden. |