Verordnung
über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren
(EDAV-Ht)

vom 28. November 2014 (Stand am 18. Februar 2021)


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Art. 30 Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes

1 Sind bei Heim­tie­ren aus Dritt­staa­ten, die über einen Lan­des­flug­ha­fen ein- oder durch­ge­führt wer­den, die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein- oder Durch­fuhr nicht er­füllt, so weist der grenz­tier­ärzt­li­che Dienst die Tie­re zu­rück.

2 Kön­nen die Tie­re nicht un­ver­züg­lich zu­rück­ge­wie­sen wer­den, so müs­sen sie ab­ge­son­dert wer­den; das Ri­si­ko die­ser Mass­nah­me trägt die Hal­te­rin, der Hal­ter oder die er­mäch­tig­te Per­son.

3 Wer­den die Tie­re nicht in­ner­halb von zehn Ta­gen wie­der aus­ge­führt, so kön­nen sie ein­ge­zo­gen und ge­tö­tet wer­den.

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