Bundesgesetz
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Art. 73
1 Die Verhandlungen und der Entscheid der Schätzungskommission werden in einem Protokoll zusammengefasst, das enthalten muss:
2 Führt eine Verhandlung nicht zum Entscheid oder werden Zeugen abgehört oder erscheint es sonst notwendig, so wird ein gesondertes Verhandlungsprotokoll geführt. |