Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft

vom 25. September 1952 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 16d Ende des Anspruchs

Der An­spruch en­det am 98. Tag nach sei­nem Be­ginn. Er en­det vor­zei­tig, wenn die Mut­ter ih­re Er­werbs­tä­tig­keit wie­der auf­nimmt oder wenn sie stirbt.


1 Sie­he auch SchlB der Änd. vom 3. Okt. 2003 am Schluss die­ses Tex­tes.

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