Bundesgesetz
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Art. 13 Verfahren und Rechtsschutz
1 Die Forschungsförderungsinstitutionen regeln ihre Verfahren für Verfügungen über Beiträge. Diese müssen den Anforderungen nach den Artikeln 10 und 26–38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196814 (VwVG) entsprechen. 2 Für die Eröffnung von Verfügungen an Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Ausland bei grenzüberschreitenden Förderungsverfahren ist Artikel 11b VwVG anwendbar. 3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können mit Beschwerde rügen:
4 Die Namen der Referentinnen und Referenten und der wissenschaftlichen Gutachterinnen und Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis der beschwerdeführenden Person bekannt gegeben werden. 5 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 14 SR 172.021 |