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Art. 105 Auftrag an Dritte
1 Das BAK beauftragt eine geeignete Stelle mit der Prüfung der Abrechnungen und der Belege. Im Übrigen gilt Artikel 68a.76 2 Der Umfang des Auftrags, die Vergütung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einem Vertrag zwischen dem BAK und der beauftragten Stelle geregelt. 76 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). |