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Art. 105a Verfahren für Verleihunternehmen
1 Verleihunternehmen, die eine Vielfaltsprämie nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben a und b beantragen, müssen den Film, für den die Förderung beantragt wird, spätestens am Tag des Kinostarts beim BAK anmelden. 2 Das BAK prüft, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine befristete Absichtserklärung aus. Im Übrigen gilt Artikel 48. 3 Die Berechnung der Finanzhilfe erfolgt nach Einreichen der Abrechnung über die effektiven Vorführungen und Eintritte pro Auswertungsort. Diese Abrechnung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung, spätestens aber 15 Monate nach dem Kinostart beim BAK eintreffen. Das BAK kann zusätzliche Angaben einholen. 4 Trifft die Abrechnung nach Ablauf der massgeblichen Frist (Abs. 3) beim BAK ein, so verfällt die Finanzhilfe. |