Verordnung des EDI
über die Filmförderung
(FiFV)

vom 21. April 2016 (Stand am 29. Januar 2021)


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Art. 105a Verfahren für Verleihunternehmen

1 Ver­lei­hun­ter­neh­men, die ei­ne Viel­faltsprä­mie nach Ar­ti­kel 14a Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b be­an­tra­gen, müs­sen den Film, für den die För­de­rung be­an­tragt wird, spä­tes­tens am Tag des Ki­no­starts beim BAK an­mel­den.

2 Das BAK prüft, ob die Zu­las­sungs­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind, und stellt ge­ge­be­nen­falls ei­ne be­fris­te­te Ab­sichts­er­klä­rung aus. Im Üb­ri­gen gilt Ar­ti­kel 48.

3 Die Be­rech­nung der Fi­nanz­hil­fe er­folgt nach Ein­rei­chen der Ab­rech­nung über die ef­fek­ti­ven Vor­füh­run­gen und Ein­trit­te pro Aus­wer­tungs­ort. Die­se Ab­rech­nung muss in­ner­halb der Gül­tig­keits­dau­er der Ab­sichts­er­klä­rung, spä­tes­tens aber 15 Mo­na­te nach dem Ki­no­start beim BAK ein­tref­fen. Das BAK kann zu­sätz­li­che An­ga­ben ein­ho­len.

4 Trifft die Ab­rech­nung nach Ab­lauf der mass­ge­bli­chen Frist (Abs. 3) beim BAK ein, so ver­fällt die Fi­nanz­hil­fe.

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