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Art. 26a Finanzhilfen der Vielfaltsförderung 33
1 Die Finanzhilfen der Vielfaltsförderung werden nach pauschalisierten Ansätzen bemessen. Die Ansätze sind so zu bemessen, dass die Finanzhilfe 50 Prozent der durchschnittlichen Kosten nicht überschreitet, die mit der geförderten Tätigkeit notwendigerweise verbunden sind. 2 Für den Verleih wird die Finanzhilfe pro Film berechnet. Die Ansätze werden jährlich festgelegt und publiziert. 3 Bei den Vorführunternehmen werden die Finanzhilfen jährlich aufgrund der Zusammensetzung des Kinoprogramms und der durchgeführten Spezialprogramme bemessen. 33 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5949). |