Bundesgesetz
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Art. 117 Berichterstattung und Anzeige
1 Die Prüfgesellschaften erstatten der FINMA Bericht. 2 Für die Revisionsstellen gelten bei Verstössen gegen Pflichten dieses Kapitels die Anzeigepflichten nach Artikel 728c Absätze 1 und 2 OR51. 3 Trifft das Unternehmen trotz erfolgter Anzeige durch die Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen, so meldet die Revisionsstelle die Verstösse dem Eidgenössischen Finanzdepartement. 51 SR 220 |