Verordnung
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Art. 104 Zulässige Sicherheiten für Ersteinschuss- und Nachschusszahlung
(Art. 110 FinfraG) 1 Zulässige Sicherheiten sind:
2 Hochwertig sind Sicherheiten, die hochliquide sind, eine hohe Wertbeständigkeit auch in einer Stressperiode aufweisen und innerhalb einer angemessenen Frist monetarisiert werden können. 3 Wiederverbriefungspositionen sind nicht als Sicherheiten zugelassen. 4 Die Sicherheiten sind täglich neu zu bewerten. 38 SR 952.03 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Juli 2017, in Kraft seit 1. Aug. 2017 (AS 2017 3715). 40 SR 951.31 |