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Art. 5 Amtssprache
1 Die Kantone bestimmen, in welcher Amtssprache oder in welchen Amtssprachen das Hauptbuch in einem Grundbuchkreis geführt wird. 2 Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen des Grundbuchkreises einzureichen, in dem die Eintragung erfolgen soll. Die Kantone können vorsehen, dass die Anmeldungen auch in einer anderen Amtssprache des Kantons eingereicht werden dürfen. 3 Mitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamts sind rechtswirksam, wenn sie in einer der Amtssprachen seines Grundbuchkreises verfasst sind. 4 Rechtsgrundausweise und Beilagen werden nach Möglichkeit in einer Amtssprache des Grundbuchkreises eingereicht. Werden sie in einer andern Sprache eingereicht, so kann das Grundbuchamt eine Übersetzung verlangen. Es kann eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bezeichnen. |