Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 30 Versteigerung, Freihandverkauf und Ausverkauf

1 Die Ge­bühr für die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung ei­ner Ver­stei­ge­rung, ei­nes Frei­hand­ver­kaufs oder ei­nes Aus­ver­kaufs, ein­sch­liess­lich Ab­fas­sung des Pro­to­kolls, be­misst sich:

a.
bei der Ver­stei­ge­rung nach dem ge­sam­ten Zu­schlags­preis;
b.
beim Frei­hand­ver­kauf nach dem ge­sam­ten Kauf­preis;
c.
beim Aus­ver­kauf nach dem ge­sam­ten Er­lös.

2 Sie be­trägt:

Zu­schlags­preis, Kauf­preis oder Er­lös/Fran­ken

Ge­bühr/Fran­ken

bis

500

10.–

über

500

bis

1 000

50.–

über

1 000

bis

10 000

100.–

über

10 000

bis

100 000

200.–

über

100 000

2 Pro­mil­le

3 Die Ge­bühr darf auf kei­nen Fall den er­ziel­ten Er­lös über­stei­gen.

4 Fin­det sich kein Er­wer­ber, so be­misst sich die Ge­bühr nach dem Schät­zungs­wert und ver­min­dert sich um die Hälf­te, be­trägt aber höchs­tens 1000 Fran­ken.

5 Dau­ert die Ver­wer­tung län­ger als ei­ne Stun­de, so er­höht sich die Ge­bühr um 40 Fran­ken für je­de wei­te­re hal­be Stun­de.

6 Die Kos­ten für Ge­hil­fen und Lo­ka­le gel­ten als Aus­la­gen.

7 Die Ge­bühr für die Ein­tra­gung des Ver­wer­tungs­be­geh­rens be­trägt 5 Fran­ken, wenn die Ver­wer­tung in­fol­ge Zah­lung, Rück­zug des Be­geh­rens oder Ein­stel­lung der Be­trei­bung nicht durch­ge­führt wird. Er­folgt der Rück­zug oder die Zah­lung erst nach der Be­kannt­ma­chung, so be­misst sich die Ge­bühr nach Ab­satz 4.

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