Bundesgesetz
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Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts. 2 Es gilt für andere Geodaten des Bundes, soweit das übrige Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. 3 Die Vorschriften für Geodaten gelten sinngemäss auch für geologische Daten des Bundes. 4 Das dritte, vierte und fünfte Kapitel gehen abweichenden Vorschriften in anderen Bundesgesetzen vor. |