Art. 3 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten: - a.
- Geodaten: raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzung und Rechtsverhältnisse;
- b.
- Geoinformationen: raumbezogene Informationen, die durch die Verknüpfung von Geodaten gewonnen werden;
- c.
- Geobasisdaten: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen;
- d.
- eigentümerverbindliche Geobasisdaten: Geobasisdaten, die alle an einem Grundstück berechtigten Personen rechtlich binden;
- e.
- behördenverbindliche Geobasisdaten: Geobasisdaten, die für Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben rechtlich verbindlich sind;
- f.
- Georeferenzdaten: Geobasisdaten, die für weitere Geodaten als geometrische Grundlage dienen;
- g.
- Geometadaten: formale Beschreibungen der Merkmale von Geodaten, beispielsweise von Herkunft, Inhalt, Struktur, Gültigkeit, Aktualität, Genauigkeit, Nutzungsrechten, Zugriffsmöglichkeiten oder Bearbeitungsmethoden;
- h.
- Geodatenmodelle: Abbildungen der Wirklichkeit, welche Struktur und Inhalt von Geodaten systemunabhängig festlegen;
- i.
- Darstellungsmodelle: Beschreibungen grafischer Darstellungen zur Veranschaulichung von Geodaten (z.B. in Form von Karten und Plänen);
- j.
- Geodienste: vernetzbare Anwendungen, welche die Nutzung von elektronischen Dienstleistungen im Bereich der Geodaten vereinfachen und Geodaten in strukturierter Form zugänglich machen.
2 Der Bundesrat kann in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung anpassen.
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