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Art. 15 Genehmigungsverfahren
1 Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle reicht dem Bundesamt für Landestopografie das Gesuch um Genehmigung ein:
2 Dem Gesuch werden die Vorakten beigelegt. Sie enthalten alle für die Beurteilung nach Artikel 12 notwendigen Angaben und Unterlagen. 3 Die einreichende Stelle hat im Verfahren Parteistellung. 4 Entspricht der Gemeindename dem Vorprüfungsentscheid, so erteilt das Bundesamt für Landestopografie ohne weiteres die Genehmigung. Andernfalls wird ein vollständiges Genehmigungsverfahren durchgeführt. 5 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 62a–62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19977 über das konzentrierte Entscheidverfahren. |