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Art. 29 Tagesordnung
1 Die Tagesordnung wird bekannt gegeben:
2 Die Tagesordnung listet alle Beratungsgegenstände auf. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann ausnahmsweise während der Sitzung die Tagesordnung ergänzen, namentlich um Differenzen und zurückgestellte Beratungsgegenstände zu behandeln. |