Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgevom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2008) |
Art. 24 Grundsätze
1Internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO) lassen sich in der Schweiz gemäss Schweizer Recht nieder. 2Der Bund kann die Niederlassung oder die Tätigkeit einer INGO in der Schweiz im Rahmen des geltenden Rechts erleichtern. Er kann einer INGO die nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Beiträge oder anderen Unterstützungsmassnahmen gewähren. 3Die INGO können in den Genuss von Begünstigungen kommen, die in anderen Bundesgesetzen vorgesehen sind, insbesondere die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer und die in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene erleichterte Anstellung von ausländischem Personal. 4Die INGO erhalten jedoch keine Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Sinne dieses Gesetzes. |