Verordnung des WBF
|
Art. 2 Für bestimmte Verwendungszwecke in der Schweiz nicht verfügbare Naturprodukte
Die Naturprodukte, die auf Begehren nach Artikel 9 HasLV von der Berechnung des für die Herkunftsangabe massgeblichen Mindestanteils ausgeschlossen sind, und die Dauer, während der sie davon ausgeschlossen sind, sind in Anhang 2 festgelegt. |