Verordnung
über die Verwendung von schweizerischen
Herkunftsangaben für Lebensmittel
(HasLV)


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Art. 7 Festlegung des Selbstversorgungsgrades von Naturprodukten

1 Das WBF legt den Selbst­ver­sor­gungs­grad von Na­tur­pro­duk­ten fest. Der Selbst­ver­sor­gungs­grad wird jähr­lich auf­grund des Durch­schnitts der Selbst­ver­sor­gungs­gra­de von drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Ka­len­der­jah­ren fest­ge­legt. Der Selbst­ver­sor­gungs­grad für die ein­zel­nen Na­tur­pro­duk­te ist in An­hang 1 fest­ge­legt.

2 Als Selbst­ver­sor­gungs­grad von Na­tur­pro­duk­ten gilt der An­teil der In­land­pro­duk­ti­on am In­land­ver­brauch. Der In­land­ver­brauch ent­spricht der Sum­me der In­land­pro­duk­ti­on und der Im­por­te ab­züg­lich der Vor­rä­te­än­de­run­gen. Zum In­land­ver­brauch zählt auch der Ver­brauch für die Her­stel­lung von Ex­port­pro­duk­ten.8

3 Die Vor­rä­te­än­de­rung er­gibt sich aus dem Be­stand En­de Jahr ab­züg­lich des Be­stands An­fang Jahr.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 318).

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