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Art. 11 Auferlegung von Kosten
1 Die Kosten für Massnahmen der Behörden nach Artikel 4 des Gesetzes werden dem Kostenpflichtigen durch eine Verfügung auferlegt. 2 Für Kosten, die Kantonen oder Gemeinden entstanden sind, richten sich Zuständigkeit und Verfahren nach kantonalem Recht. …16 3 Für Kosten, die dem Bund entstanden sind, erlässt die in der Sache zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Bundesverwaltungsrechtspflege. 16 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 21 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477). |