Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2015) |
Art. 9 Inventar und Vermögensrechnung beziehungsweise Bilanz, Anrechnung an Anlagebeschränkungen
1Ausgeliehene Effekten sind mit dem Vermerk «ausgeliehen» im Inventar des Vermögens des Effektenfonds zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung beziehungsweise in die Bilanz einzubeziehen. 2Ausgeliehene Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen. |