Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 34 Commitment-Ansatz I
1Für Effektenfonds, auf die der Commitment-Ansatz I angewendet wird, ist nur der Einsatz von Derivat-Grundformen zulässig. Diese dürfen nur eingesetzt werden, soweit ihr Einsatz unter Berücksichtigung der nach diesem Artikel notwendigen Deckung weder zu einer Hebelwirkung auf das Fondsvermögen führt noch einem Leerverkauf entspricht. 2Engagementreduzierende Derivate müssen dauernd mit den ihnen zugrunde liegenden Basiswerten gedeckt sein. Wird das Delta berechnet, so darf es bei der Berechnung der notwendigen Basiswerte berücksichtigt werden. Die Bestimmung nach Artikel 44 Absatz 3 gilt analog. 3Eine Deckung mit anderen Anlagen ist zulässig, wenn das engagementreduzierende Derivat auf einen Index lautet, welcher von einer externen unabhängigen Stelle berechnet wird. Der Index muss für die als Deckung dienenden Anlagen repräsentativ sein, und zwischen dem Index und diesen Anlagen muss eine adäquate Korrelation bestehen. 4Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent (Art. 35 Abs. 2) dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein. 5Als geldnahe Mittel gelten:
6Zulässige Verrechnungsregeln und Absicherungsgeschäfte nach Artikel 36 Absätze 1, 2 und 4 können berücksichtigt werden. Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. |