Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 48 Anrechnung von Forderungen gegen Gegenparteien an die Maximallimiten
1Die Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit Derivaten sind auf der Basis der aktuellen positiven Wiederbeschaffungswerte zu berechnen. 2Positive und negative Wiederbeschaffungswerte aus Geschäften mit Derivaten mit derselben Gegenpartei können aufgerechnet werden, wenn mit dieser Gegenpartei eine Vereinbarung (Nettingvertrag) besteht, die den geltenden rechtlichen Anforderungen genügt und rechtlich durchsetzbar ist. 3Forderungen aus Geschäften mit Derivaten gegen eine zentrale Gegenpartei einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes sind nicht zu berücksichtigen, wenn:
|