Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagenvom 27. August 2014 (Stand am 1. Januar 2021) |
Art. 84 Anlagen
(Art. 88 und 89 Abs. 2 KAG) 1Die Bewertung der Anlagen wird zu Verkehrswerten (Art. 88 KAG) vorgenommen. 2Im Anhang der Vermögensrechnung beziehungsweise der Bilanz und der Erfolgsrechnung (Art. 94 und 95) sind die Anlagen summarisch in einer Tabelle nach folgenden drei Bewertungskategorien aufgeteilt darzustellen:
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