Federal Act
on War Materiel
(War Materiel Act, WMA)

English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force.

of 13 December 1996 (Status as on 1 February 2013)


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Art. 21 Requirements

A li­cence is not gran­ted if the re­cip­i­ent has his re­gistered of­fice or dom­i­cile in a coun­try to which the ex­port of the rel­ev­ant war ma­ter­i­el is pro­hib­ited.

BGE

121 IV 365 () from 22. Dezember 1995
Regeste: Art. 270 BStP; Art. 58bis aStGB. Legitimation des Angeklagten und des Dritteigentümers zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Einziehung. Rechtliches Gehör des Dritten im Einziehungsverfahren. Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einziehung von angeblich einem Dritten gehörendem Kriegsmaterial (E. 7a und b). Prozessrechtliche Stellung der an einzuziehenden Gegenständen und Vermögenswerten angeblich berechtigten Dritten (E. 7c). Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 20 Abs. 1 KMG. Besondere Gründe, die einer Einziehung von Kriegsmaterial entgegenstehen; Rechte Dritter. Auf die Einziehung von Kriegsmaterial gemäss Art. 20 Abs. 1 KMG ist Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend die Rechte Dritter nicht anwendbar (E. 8b). Voraussetzungen, unter denen das Eigentum des Dritten, der im Inland Kriegsmaterial direkt vom tatbestandsmässig handelnden Verkäufer erworben hat, ein der Einziehung entgegenstehender besonderer Grund im Sinne von Art. 20 Abs. 1 KMG ist (E. 9b). Besonderer Grund im konkreten Fall verneint (E. 10).

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