Verordnung
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Art. 77
c. Verwertung von versicherten Gegenständen und von Lebensversicherungsansprüchen 1 Sind die zur Verwertung gelangenden Gegenstände gegen Schaden versichert (vgl. Art. 37 und 40 Abs. 2 hiervor), so ist bei der Verwertungshandlung auf die bestehende Versicherung aufmerksam zu machen. Wird die Gesamtheit der versicherten Gegenstände von einer und derselben Person erworben, so ist der Versicherer vom Übergang des Eigentums sofort in Kenntnis zu setzen. 2 Bezüglich der Verwertung (Versteigerung oder Verkauf aus freier Hand) eines Lebensversicherungsanspruchs sind die Vorschriften der Artikel 10 und 15-21 der Verordnung vom 10. Mai 191089 betreffend die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen massgebend. |