Bundesgesetz
über die Registrierung von Krebserkrankungen
(Krebsregistrierungsgesetz, KRG)

vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 32 Kantone

1 Die Kan­to­ne füh­ren kan­to­na­le Krebs­re­gis­ter. Meh­re­re Kan­to­ne kön­nen ge­mein­sam ein Re­gis­ter füh­ren. Sie neh­men die Auf­sicht über die Krebs­re­gis­ter wahr.

2 Sie sor­gen da­für, dass die kan­to­na­len Krebs­re­gis­ter ih­re Da­ten mit den­je­ni­gen der kan­to­na­len und kom­mu­na­len Ein­wohn­er­re­gis­ter ih­res Zu­stän­dig­keits­ge­bie­tes ab­glei­chen kön­nen.

3 Sie ha­ben be­züg­lich der Fest­le­gung der Zu­satz­da­ten nach Ar­ti­kel 4 ein Mit­spra­che­recht.

4 Das kan­to­na­le Recht kann die Er­he­bung wei­te­rer Da­ten zu Krebser­kran­kun­gen vor­se­hen.

5 Die kan­to­na­len Krebs­re­gis­ter kön­nen die re­gis­trier­ten Da­ten für sta­tis­ti­sche Aus­wer­tun­gen so­wie für Aus­wer­tun­gen im Rah­men der Ge­sund­heits­be­richt­er­stat­tung be­ar­bei­ten, so­fern die Er­geb­nis­se so be­kannt ge­ge­ben wer­den, dass je­de Iden­ti­fi­zie­rung der Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten so­wie der mel­de­pflich­ti­gen Per­so­nen und In­sti­tu­tio­nen aus­ge­schlos­sen ist.

BGE

116 IA 41 () from 14. Februar 1990
Regeste: Gemeindeautonomie. Baulandumlegung mit Nutzungstransport für eine denkmalschützerische Massnahme. 1. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 87 OG liegt bei einem Rückweisungsentscheid dann vor, wenn ein Kanton nur eine Rekursinstanz vorsieht und die Gemeinde durch den Rückweisungsentscheid gezwungen würde, der Weisung der Rekursinstanz vorerst Folge zu leisten und anschliessend ihren eigenen Entscheid anzufechten (E. 1b). 2. Zur Anordnung einer Baulandumlegung mit Nutzungstransport im Interesse der Verwirklichung einer denkmalschützerischen Massnahme vermag sich die Gemeinde Silvaplana auf eine genügende gesetzliche Grundlage zu stützen (E. 4). 3. Das Prinzip des wertgleichen Realersatzes ist auch von einem Grundsatzentscheid zu beachten, welcher die in einem Umlegungsverfahren vorzunehmende Neuzuteilung massgeblich präjudiziert (E. 5a).

118 IB 196 () from 21. Juli 1992
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 34 RPG, kantonales Planungs- und Enteignungsrecht; materielle oder formelle Enteignung? Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Enteignungsentscheid, in welchem die Frage der materiellen Enteignung nicht behandelt wird, weil eine formelle Enteignung vorliege (E. 1). Der Erwerb eines im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten öffentlichen Fusswegrechts über eine Privatstrasse hat im vorliegenden Fall auf dem Weg der formellen Enteignung zu erfolgen (E. 2).

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