Verordnung
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Art. 100 Kreuzungen von Bahnen mit Fahrleitung
1 Schwachstrom- und Niederspannungsleitungen sind unter den Gleisen durchzuführen. 2 Soll ausnahmsweise eine Schwachstrom- oder eine Niederspannungsfreileitung über die Bahn geführt werden, so entscheidet die Kontrollstelle:
3 Beleuchtungskörper und ihre Zuleitungen an Tragelementen, die von der Fahrleitungsanlage unabhängig sind, müssen im Überführungsbereich der Fahrleitung:
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