Verordnung
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Art. 105 Leitungstragwerke
1 Wo Leitungstragwerke durch Schiefstellung oder Umsturz den Seilbahnbetrieb unmittelbar gefährden können, sind Stützmasten nicht zulässig. 2 Solche Tragwerke müssen den Anforderungen für Sondertragmasten (Anhang 14 Ziff. 4.3) entsprechen und mit besonderen Fundamenten nach Artikel 61 Absatz 5 ausgerüstet sein. |