Verordnung
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Art. 107 Skilifte, Materialseilbahnen
1 Die Kontrollstellen entscheiden über die Zulässigkeit von Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von elektrischen Freileitungen mit Skiliften, Materialseilbahnen, Kran- und Reistseilen oder ähnlichen Anlagen. 2 Sie bestimmen die zu treffenden Schutzmassnahmen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich das Aufschnellen der Transportseile beim Abfall von Lasten. |
