Verordnung
über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
(LMVV)

vom 27. Mai 2020 (Stand am 1. August 2021)


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Art. 47 Grundsätze

1 Die zu­stän­di­ge Voll­zugs­be­hör­de er­hebt die Pro­ben.

2 Die Pro­ben sind so zu ent­neh­men, zu hand­ha­ben und zu kenn­zeich­nen, dass ih­re recht­li­che, wis­sen­schaft­li­che und ana­ly­ti­sche Va­li­di­tät ge­währ­leis­tet ist.

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