Verordnung
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Art. 97 Form der Bearbeitung
1 Die Personendaten werden in gesicherten Datensammlungen aufbewahrt. Handelt es sich um elektronische Datensammlungen, so werden individuelle Zugriffsrechte erteilt. 2 Die Personendaten werden anonymisiert, sofern die Erfüllung der in der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Aufgaben dadurch nicht behindert wird. 3 Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen werden vertraulich behandelt; vorbehalten sind Fälle, in denen eine gesetzliche Grundlage ihre Bekanntgabe fordert. 4 Die Bundesbehörden, die kantonalen Vollzugsbehörden und die Dritten erlassen interne Reglemente über die Form der Datenbearbeitung. |