Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG)

vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 27 Urteil

1 Der Rich­ter er­streckt die Pacht, wenn dies für den Be­klag­ten zu­mut­bar ist.

2 Hat der Ver­päch­ter ge­kün­digt, so muss er nach­wei­sen, dass die Fort­set­zung der Pacht für ihn un­zu­mut­bar oder aus an­dern Grün­den nicht ge­recht­fer­tigt ist. Die Fort­set­zung der Pacht ist ins­be­son­de­re un­zu­mut­bar oder nicht ge­recht­fer­tigt, wenn:

a.
der Päch­ter schwer­wie­gend ge­gen sei­ne ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­stos­sen hat;
b.
der Päch­ter zah­lungs­un­fä­hig ist;
c.22
der Ver­päch­ter, sein Ehe­gat­te, sei­ne ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin oder sein ein­ge­tra­ge­ner Part­ner, ein na­her Ver­wand­ter oder Ver­schwä­ger­ter den Pacht­­ge­gen­stand sel­ber be­wirt­schaf­ten will;
d.
das Ge­wer­be nicht er­hal­tens­wür­dig ist;
e.23
der Pacht­ge­gen­stand teil­wei­se in ei­ner Bau­zo­ne nach Ar­ti­kel 15 des Raum­p­la­nungs­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 197924 liegt, für die Grund­stücke, die nicht in den Gel­tungs­be­reich des BGBB25 fal­len, so­wie für den nicht­land­wirt­schaft­li­chen Teil der Grund­stücke nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 2 BGBB.

3 Der be­hörd­li­che Ent­scheid über den Pacht­zins macht die Fort­set­zung der Pacht in kei­nem Fall un­zu­mut­bar.

4 Der Rich­ter er­streckt die Pacht um drei bis sechs Jah­re. Er wür­digt da­bei die per­sön­li­chen Ver­hält­nis­se und be­rück­sich­tigt na­ment­lich die Art des Pacht­ge­gens­tan­des und ei­ne all­fäl­li­ge Ab­kür­zung der Pacht­dau­er.

22 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

23 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075).

24 SR 700

25 SR 211.412.11

BGE

115 II 181 () from 8. Mai 1989
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. Selbstbewirtschafter im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Bauer, d.h. eine natürliche Person, die sich mit ihren Angehörigen in wesentlichem Umfang selbst auf dem Grundstück betätigt; bei juristischen Personen müssen deren Mitglieder oder Gesellschafter diese Voraussetzung erfüllen.

117 IA 302 () from 5. Juni 1991
Regeste: Art. 88 OG, Art. 4 und Art. 22ter BV; Ortsplanungsrevision; Beschwerdelegitimation; Einzonung in die Bauzone. 1. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, allgemeine Grundsätze (E. 1). 2. Ein Landwirt, dessen Land der Bauzone zugewiesen wird, ist zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (E. 2). 3. Ebenso ist er in seiner Eigenschaft als Pächter legitimiert, gegen die Einzonung des von ihm gepachteten Landes staatsrechtliche Beschwerde zu erheben (E. 3). 4. Im vorliegenden Fall ist die umstrittene Einzonung mit sachlichen Gründen nicht vertretbar (E. 4).

119 IB 148 () from 7. Juli 1993
Regeste: Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte.

125 III 425 () from 14. September 1999
Regeste: Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages (Art. 16 Abs. 1 LPG). Da Art. 266n OR im Falle der Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages nicht anwendbar ist, braucht die Kündigung durch den Verpächter dem Pächter und dessen Ehegatten nicht separat zugestellt zu werden, auch wenn der Pachtgegenstand ein Wohnhaus umfasst, das diesen als Familienwohnung dient.

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