Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 35

1. Ei­ne Ent­schei­dung wird fer­ner nicht an­er­kannt, wenn die Vor­schrif­ten der Ab­schnit­te 3, 4 und 6 des Ti­tels II ver­letzt wor­den sind oder wenn ein Fall des Ar­ti­kels 68 vor­liegt. Des Wei­te­ren kann die An­er­ken­nung ei­ner Ent­schei­dung ver­sagt wer­den, wenn ein Fall des Ar­ti­kels 64 Ab­satz 3 oder des Ar­ti­kels 67 Ab­satz 4 vor­liegt.

2. Das Ge­richt oder die sonst be­fug­te Stel­le des Staa­tes, in dem die An­er­ken­nung gel­tend ge­macht wird, ist bei der Prü­fung, ob ei­ne der in Ab­satz 1 an­ge­führ­ten Zu­stän­dig­kei­ten ge­ge­ben ist, an die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen ge­bun­den, auf­grund de­ren das Ge­richt des Ur­sprungs­staats sei­ne Zu­stän­dig­keit an­ge­nom­men hat.

3. Die Zu­stän­dig­keit der Ge­rich­te des Ur­sprungs­staats darf, un­be­scha­det der Be­stim­mun­gen des Ab­sat­zes 1, nicht nach­ge­prüft wer­den. Die Vor­schrif­ten über die Zu­stän­dig­keit ge­hö­ren nicht zur öf­fent­li­chen Ord­nung (ord­re pu­blic) im Sin­ne des Ar­ti­kels 34 Num­mer 1.

BGE

139 III 135 (5A_355/2012) from 21. Dezember 2012
Regeste: Art. 80 Abs. 1 und Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 9 BV; Arrest; definitiver Rechtsöffnungstitel; vorfrageweise Prüfung des Exequaturs eines ausländischen "nicht Lugano-Urteils" oder eines ausländischen Schiedsspruches. Ein ausländisches "nicht Lugano-Urteil" stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und der Arrestrichter kann aufgrund einer summarischen rechtlichen Würdigung und auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Tatsachen vorfrageweise das Exequatur eines solchen Urteils prüfen (E. 4).

141 III 210 (4A_203/2014) from 9. April 2015
Regeste: Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG; Art. 2 ZGB; Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen; Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts; Rechtsmissbrauch bei der Geltendmachung von Anerkennungsverweigerungsgründen. Hat die Beschwerdeführerin den Einwand, die Gegenpartei habe die am russischen Entscheidverfahren mitwirkenden Richter bestochen, rechtzeitig erhoben? Offengelassen, ob im Rahmen der internationalen Urteilsanerkennung in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG vom Anerkennungsgegner generell zu verlangen ist, dass er gegen Verfahrensmängel im ausländischen Entscheidverfahren die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat, da unter den vorliegenden Umständen der Ordre-public-Einwand im Anerkennungsverfahren rechtsmissbräuchlich erhoben wurde (E. 4 und 5).

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