Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenOriginaltext |
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Art. 46
1. Das nach Artikel 43 oder Artikel 44 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist. 2. Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangen, so gilt jeder im Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1. 3. Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen. BGE
137 III 261 (4A_239/2010) from 25. Januar 2011
Regeste: Lugano-Übereinkommen; Sistierung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Vollstreckbarkeitserklärung. Zulässigkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen kantonalen Entscheid, der das Exequaturverfahren sistiert (E. 1). Einwände, die bezüglich des Entscheids über die Sistierung berücksichtigt werden dürfen (E. 3).
142 III 420 (5A_248/2015) from 6. April 2016
Regeste: Art. 46 Ziff. 1 LugÜ; Gesuch um Sistierung des Anerkennungs- und Exequaturverfahrens. Wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens vor Bundesgericht mit den gleichen Motiven begründet, wie sie schon zur Begründung des analogen Gesuches vor der oberen kantonalen Instanz vorgebracht wurden, erweist es sich als unzulässig (E. 2). |
