Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 46

1. Das nach Ar­ti­kel 43 oder Ar­ti­kel 44 mit dem Rechts­be­helf be­fass­te Ge­richt kann auf An­trag des Schuld­ners das Ver­fah­ren aus­set­zen, wenn ge­gen die Ent­schei­dung im Ur­sprungs­staat ein or­dent­li­cher Rechts­be­helf ein­ge­legt oder die Frist für einen sol­chen Rechts­be­helf noch nicht ver­stri­chen ist; in letz­te­rem Fall kann das Ge­richt ei­ne Frist be­stim­men, in­ner­halb de­ren der Rechts­be­helf ein­zu­le­gen ist.

2. Ist die Ent­schei­dung in Ir­land oder im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich er­gan­gen, so gilt je­der im Ur­sprungs­staat statt­haf­te Rechts­be­helf als or­dent­li­cher Rechts­be­helf im Sin­ne von Ab­satz 1.

3. Das Ge­richt kann auch die Zwangs­voll­stre­ckung von der Leis­tung ei­ner Si­cher­heit, die es be­stimmt, ab­hän­gig ma­chen.

BGE

137 III 261 (4A_239/2010) from 25. Januar 2011
Regeste: Lugano-Übereinkommen; Sistierung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Vollstreckbarkeitserklärung. Zulässigkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht gegen einen kantonalen Entscheid, der das Exequaturverfahren sistiert (E. 1). Einwände, die bezüglich des Entscheids über die Sistierung berücksichtigt werden dürfen (E. 3).

142 III 420 (5A_248/2015) from 6. April 2016
Regeste: Art. 46 Ziff. 1 LugÜ; Gesuch um Sistierung des Anerkennungs- und Exequaturverfahrens. Wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens vor Bundesgericht mit den gleichen Motiven begründet, wie sie schon zur Begründung des analogen Gesuches vor der oberen kantonalen Instanz vorgebracht wurden, erweist es sich als unzulässig (E. 2).

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