Verordnung des VBS
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Art. 11 Völkerrechtliche Prüfung neuer Waffen, Mittel und Methoden der Kriegsführung sowie deren Änderung und andere Verwendung
1 Werden Waffen, Mittel und Methoden der Kriegsführung (Waffensysteme) neu beschafft, abgeändert oder einem anderen Verwendungszweck zugeführt, so müssen diese auf ihre völkerrechtliche Konformität geprüft werden. 2 Folgende Waffensysteme sind zu prüfen:
3 Die für die völkerrechtliche Prüfung zuständige Stelle im Armeestab ist im Beschaffungsprozess von der Bedarfs- oder der Beschaffungsstelle mit einzubeziehen. Die zuständige Stelle führt eine unabhängige Prüfung durch und erhält dafür Zugang zu den relevanten Informationen. 4 Vor der Erarbeitung eines Konzepts sowie vor der Realisierung und der Einführung eines Waffensystems muss jeweils eine positive Erklärung der Völkerrechtskonformität vorliegen. |
